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   BFH, 14.02.2006 - VIII B 11/06   

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https://dejure.org/2006,16274
BFH, 14.02.2006 - VIII B 11/06 (https://dejure.org/2006,16274)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2006 - VIII B 11/06 (https://dejure.org/2006,16274)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2006 - VIII B 11/06 (https://dejure.org/2006,16274)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    Auszug aus BFH, 14.02.2006 - VIII B 11/06
    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. November 2005 VIII B 181/05 (BFH/NV 2006, 445) entschieden hat, ist nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ein derartiger außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausgeschlossen.
  • BFH, 07.08.2002 - I B 83/02

    AdV; Beschwerde

    Auszug aus BFH, 14.02.2006 - VIII B 11/06
    Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO --die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend-- ist in § 128 Abs. 3 FGO nicht vorgesehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2002 I B 83/02, BFH/NV 2003, 61, m.w.N.).
  • BVerfG, 06.10.1977 - 2 BvR 502/77
    Auszug aus BFH, 14.02.2006 - VIII B 11/06
    Dagegen bestehen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Oktober 1977 2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).
  • BFH, 03.04.2007 - I B 33/05

    Vorhandensein der vorgetragenen Revisionszulassungsgründe im Zeitpunkt der

    Die Rechtsfrage, ob eine überlange Dauer des Einspruchsverfahrens die Verwirkung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis nach sich zieht, wurde vom BFH wiederholt ablehnend beantwortet; der Senat verweist insoweit auf seinen --zwischen den Beteiligten des hiesigen Rechtsstreits ergangenen-- Senatsbeschluss vom 21. Februar 2006 I B 32/05 (BFH/NV 2006, 1305, unter II.2. der Gründe, m.w.N.).

    Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erfassung der vGA ohne Durchführung eines Feststellungsverfahrens sind insbesondere aus dem Grund nicht klärungsfähig, als das FG auf der Grundlage einer den BFH bindenden Feststellung (§ 118 Abs. 2 FGO) davon ausgegangen ist, dass sich die Beteiligung an der Z im Privatvermögen des Klägers (und der anderen Beteiligten) befand; im Übrigen verweist der erkennende Senat auf seinen Beschluss in BFH/NV 2006, 1305 (unter II.3. der Gründe).

  • BFH, 18.07.2007 - IX E 14/07

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Insofern ergibt sich auch aus dem Hinweis auf eine Änderung der BFH-Rechtsprechung keine andere Handhabung; denn zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs der außerordentlichen Beschwerde wurde in der Rechtsprechung wie im Schrifttum ganz überwiegend von der Unstatthaftigkeit dieses Rechtsbehelfs ausgegangen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 14. Februar 2006 VIII B 11/06, BFH/NV 2006, 1305; vom 27. April 2006 III B 42/06, juris; vom 13. Juni 2006 XI B 75/05, BFH/NV 2006, 1691; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 16; Schwarz/Dürr, FGO, § 128 Rz 26; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 128 FGO Rz 136).
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